Besitz
Faktisch-normative Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache, getragen von natürlichem (nicht erforderlich: rechtsgeschäftlichem) Sachherrschaftswillen. Natürlicher Sachherrschaftswille: natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Sachherrschaft. Genereller Wille genügt für den Erwerb; aktueller Wille für die Aufrechterhaltung nicht erforderlich.
Zivilrecht · Definitionen