Besondere Schadensgeneigtheiten (zB Bluter, Schockneigung)
Grundsätzlich muss sich der Schädiger auch eine Schädigung infolge besonderer Schadensneigung zurechnen lassen. Argument: Wer einen Kranken oder Anfälligen verletzt, darf nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden geschädigt. Keine Zurechnung jedoch, wenn sich völlig atypische, keinesfalls zu erwartende Abläufe realisieren. Beispiel: Beinaheunfall führt zu Herztod; Streit über Schuldfrage bei Verkehrsunfall führt zu Schlaganfall.
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht