Besondere Voraussetzungen bei Säumnis des Beklagten, § 331 ZPO
Ist der Kläger säumig, so wird die Klage deswegen ohne Prüfung der Berechtigung des Begehrens abgewiesen, weil er seinen Prozess nachlässig betreibt. Anders jedoch bei Säumnis des Beklagten: Sie begründet nach § 331 Abs. 1 ZPO eine bloße Geständnisfiktion und setzt damit die Schlüssigkeit der Klage voraus, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein Versäumnisurteil kann daher nur ergehen, wenn
Zivilrecht · ZPO