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Besondere Voraussetzungen bei Säumnis des Beklagten, § 331 ZPO

Zivilrecht

Ist der Kläger säumig, so wird die Klage deswegen ohne Prüfung der Berechtigung des Begehrens abgewiesen, weil er seinen Prozess nachlässig betreibt. Anders jedoch bei Säumnis des Beklagten: Sie begründet nach § 331 Abs. 1 ZPO eine bloße Geständnisfiktion und setzt damit die Schlüssigkeit der Klage voraus, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein Versäumnisurteil kann daher nur ergehen, wenn

ZPO