Besondere wirtschaftliche Bedeutung von Art. 9 I GG
Die Vereinigung i.S.v. Art. 9 I GG ist nicht auf bestimmte Ziele (etwa sozialer oder politischer Natur) verpflichtet, sondern erfasst nach h.M. auch Zusammenschlüsse mit wirtschaftlicher Zielrichtung und damit Wirtschaftsunternehmen. Das Grundrecht aus Art. 9 I GG sichert auf diese Weise die Privatautonomie, ansonsten in Art. 2 I GG verankert, in organisatorischer Hinsicht ab.
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