Bestimmbarkeit
- Zivilrecht
Die Forderung muss im Zeitpunkt ihres Entstehens, nicht im Zeitpunkt der Abtretung, für einen objektiven Dritten nach Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig bestimmbar sein.
Die Forderung muss im Zeitpunkt ihres Entstehens, nicht im Zeitpunkt der Abtretung, für einen objektiven Dritten nach Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig bestimmbar sein.