Bestimmbarkeitsgrundsatz
Für die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses ist erforderlich, dass der konkrete Inhalt der einzelnen Leistungspflicht bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, d.h. dass im Augenblick der Entstehung eines Anspruches ein objektiver Dritter eindeutig sagen kann, dass ein bestimmter Anspruch mit zumindest bestimmbaren Inhalt von den Parteien gemeint war. Argument: Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist Voraussetzung zu einer Verurteilung oder Zwangsvollstreckung. Der Bestimmbarkeitsgrundsatz erstreckt sich auch auf die Parteien des Schuldverhältnisses.
Zivilrecht · Definitionen