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Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip

Öffentliches Recht

Er ist einfachgesetzlich konkretisiert in § 37 Abs. 1 VwVfG für einen VA und in Art. 80 Abs. 1 2 GG für eine Rechtsverordnung. Bestimmtheit bedeutet, dass aus dem VA erkennbar sein muss, wer (erlassende Behörde) vom wem (Adressat) was (Inhalt) verlangt.

VerwaltungsR AT cont