Bestimmung
Aufgrund der Zwecksetzungskompetenz des Gesetzgebers ist dessen Zweckbestimmung zugrunde zu legen, sofern eine ausdrückliche Zweckbestimmung vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so sieht man sich in der juristischen Falllösung mehreren Nah- und Fernzwecken gegenüber. Als Faustregel lässt sich merken, dass sinnvollerweise zu demjenigen (Nah-) Ziel zu greifen ist, in dem sich ein entgegenstehendes Gemeinschaftsinteresse erstmals manifestiert.
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