Beteiligung
Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme. Schwächste Form der Beteiligung ist Beihilfe, Grund: Strafe des Gehilfen muss zwingend nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden
Strafrecht · Definitionen
Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme. Schwächste Form der Beteiligung ist Beihilfe, Grund: Strafe des Gehilfen muss zwingend nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden
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