Beteiligung am Verfahren
- Öffentliches Recht
Da sich bei dieser Inzidentprüfung die Rechtskraft des Urteils auf die Maßnahme der Hinterbehörde erstreckt, ist diese notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO.
Da sich bei dieser Inzidentprüfung die Rechtskraft des Urteils auf die Maßnahme der Hinterbehörde erstreckt, ist diese notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO.