Beteiligung am Verfahren
Da sich bei dieser Inzidentprüfung die Rechtskraft des Urteils auf die Maßnahme der Hinterbehörde erstreckt, ist diese notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO.
Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT
Da sich bei dieser Inzidentprüfung die Rechtskraft des Urteils auf die Maßnahme der Hinterbehörde erstreckt, ist diese notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO.
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