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Betrifft diplomtischen Schutz

Bevor der Heimatstaat eingreifen kann, muss der Einzelne den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft sowie alle ihm zur Verfügung stehenden förmlichen und nicht-förmlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben. Diplomatischer Schutz bedeutet das Recht des Staates verletzte Rechte seiner Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat geltend zu machen. Diplomatischer Schutz ist klar abzugrenzen von der Verletzung der Immunität eines Staatsorgans (Abgrenzung: Schutz des Organwalters -> local remedies rule; Schutz der Organrechte -> keine local remedies rule).

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