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Beweisführungsbefugnis (nicht

Eigentum); eine vom Eigentum unabhängige Beweisführungsbefugnis liegt immer dann vor, wenn ein Herausgabe– oder Einsichtsrecht nach BGB besteht, Vorlegungspflicht nach § 810 BGB, z.B. Durchschriften etc; vgl. auch §§ 422 ff. ZPO; wird nur bei echten Urkunden bzw. technischen Aufzeichnungen geschützt.

Strafrecht · § 267 StGB (Urkundenfälschung)

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