Beweisführungsbefugnis (nicht
Eigentum); eine vom Eigentum unabhängige Beweisführungsbefugnis liegt immer dann vor, wenn ein Herausgabe– oder Einsichtsrecht nach BGB besteht, Vorlegungspflicht nach § 810 BGB, z.B. Durchschriften etc; vgl. auch §§ 422 ff. ZPO; wird nur bei echten Urkunden bzw. technischen Aufzeichnungen geschützt.
Strafrecht · § 267 StGB (Urkundenfälschung)