Bilaterale Veträge
Grundsätzlich ist die Einwilligung eines Staates in den Eingriff in eigene Rechte rechtmäßig, wenn dies nicht gegen ius cogens verstößt. Art. 53 WVK Vertragsbestimmungen, die gegen ius cogens verstoßen sind nichtig. Art. 52 WVK ist deklaratorischer Natur, denn keine Norm des Völkerrechts darf gegen ius cogens Normen verstoßen. Gewaltverbot ist klassische Fall des ius cogens. Daraus ergibt sich, dass gemäß Art. 53 WVK jede vertragliche Norm, die ius cogens ändern will nichtig ist, da die Geltung dieser Norm nicht abgeändert werden darf. Nichtigkeit erfasst gem. Art. 44 V WVK gesamten Vertrag. B
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