Bindungswirkung bei Präjudizialität
- Zivilrecht
Bildet der alte Streitgegenstand eine Vorfrage für die Entscheidung über den neuen, so ist der Zweitrichter im Rahmen seiner Sachprüfung an den früheren Spruch gebunden.
Bildet der alte Streitgegenstand eine Vorfrage für die Entscheidung über den neuen, so ist der Zweitrichter im Rahmen seiner Sachprüfung an den früheren Spruch gebunden.