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Mangelschaden, ersatzfähig nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 oder § 283 BGB nur nach Fristsetzung. Problematisch: kein Ersatz bis zum Fristablauf bzw. bis zur erfolgreichen Nacherfüllung!

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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