Bisher
Mangelschaden, ersatzfähig nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 oder § 283 BGB nur nach Fristsetzung. Problematisch: kein Ersatz bis zum Fristablauf bzw. bis zur erfolgreichen Nacherfüllung!
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil