Briefbesitz des Zedenten (ACHTUNG
Geheißerwerb genügt anders als bei § 934 Fall 2 BGB nicht, Argument: Wortlaut)
Zivilrecht · Grundpfandrechte
Geheißerwerb genügt anders als bei § 934 Fall 2 BGB nicht, Argument: Wortlaut)
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