BVerwG
Gericht soll nur feststellen, dass der Rechtsstreit erloschen ist. Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage irrelevant. Argument: Umkehrschluss aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da nur bei Vorliegen eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses das Gericht die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage prüft. Ausnahme: Beklagter hat schutzwürdiges Interesse an der Prüfung dieser Frage. Interesse richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog).
Öffentliches Recht · Einarbeiten 1
Verwaltungsrechtsweg bei Äußerung, die nicht Ausdruck persönlicher und damit privater Meinungsäußerung des Bediensteten ist, sondern in Zusammenhang mit dessen Amtsführung steht. BGH: Zivilrechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
Öffentliches Recht · VwGO