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BVerwG

Öffentliches Recht

Verwaltungsrechtsweg bei Äußerung, die nicht Ausdruck persönlicher und damit privater Meinungsäußerung des Bediensteten ist, sondern in Zusammenhang mit dessen Amtsführung steht. BGH: Zivilrechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.

VwGO