Da objektive Bedingung der Strafbarkeit
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die schwere Folge erstrecken; Kausalität von Verletzungshandlung und Verletzungserfolg muss nicht festgestellt werden; gleichgültig, bei wem die schwere Folge eintritt. Auch bei direkten Beteiligten, eingreifenden Retter oder Polizisten oder einen mit hineingezogenen Passanten. Notwendig: typische Gefährlichkeit einer Schlägerei realisiert sich im konkreten Erfolg.
Strafrecht · § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)