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Da objektive Bedingung der Strafbarkeit

Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die schwere Folge erstrecken; Kausalität von Verletzungshandlung und Verletzungserfolg muss nicht festgestellt werden; gleichgültig, bei wem die schwere Folge eintritt. Auch bei direkten Beteiligten, eingreifenden Retter oder Polizisten oder einen mit hineingezogenen Passanten. Notwendig: typische Gefährlichkeit einer Schlägerei realisiert sich im konkreten Erfolg.

Strafrecht · § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)

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