Das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 (4) SVN) ist waffenneutral
Sein Tatbestand wird durch die Verwendung einer bestimmten Waffenart nicht beeinflusst, die Legalität einer Gewaltanwendung hat keine Rückwirkungen auf das Verbot der dabei verwendeten Waffen [Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons [Nuclear Weapons] (IGH 1996)].
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