Zum Inhalt springen

Dauernde Entstellung

Strafrecht

Erhebliche Beeinträchtigung der äußeren ästhetischen Erscheinung eines Menschen in seiner sozialen Umwelt. Nicht wenn operativ, durch Prothese, kosmetische Operation oder anders behoben oder wenn Behebung medizinisch-technisch in absehbarer Zeit ausführbar und zumutbar ist. Erheblich, wenn sie nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten der in § 226 StGB genannten Folgen in etwa gleichkommen. Nicht wenn Verunstaltung nicht fortwährend sichtbar. Siechtum: Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht. Lähmung: Mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreife

§§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)