Dauernde Entstellung
Erhebliche Beeinträchtigung der äußeren ästhetischen Erscheinung eines Menschen in seiner sozialen Umwelt. Nicht wenn operativ, durch Prothese, kosmetische Operation oder anders behoben oder wenn Behebung medizinisch-technisch in absehbarer Zeit ausführbar und zumutbar ist. Erheblich, wenn sie nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten der in § 226 StGB genannten Folgen in etwa gleichkommen. Nicht wenn Verunstaltung nicht fortwährend sichtbar. Siechtum: Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht. Lähmung: Mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreife
Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)