Deliktsfähigkeit
Es wird zwischen Deliktsgläubiger (passiv) und Deliktsschuldner (aktiv) unterschieden. Allgemein ist Völkerrechtssubjektivität erforderlich. Deliktsfähigkeit von Staaten ist unproblematisch. Für IOs, De-facto-Regimes, Völker, Individuen muss sie besonders festgestellt werden.
Völkerrecht · Völkerrecht
Fähigkeit, zivilrechtlich für eine unerlaubte Handlung zur Verantwortung gezogen zu werden.
Zivilrecht · Definitionen