Dereliktion
- Zivilrecht
Aufgabe des Besitzes an einer Sache in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Gesetzliche Regelung in § 959 BGB. Einseitiges Verfügungsgeschäft, Geschäftsfähigkeit daher erforderlich.
Aufgabe des Besitzes an einer Sache in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Gesetzliche Regelung in § 959 BGB. Einseitiges Verfügungsgeschäft, Geschäftsfähigkeit daher erforderlich.