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Die Abgrenzung kann ferner nach den Trägern der Grundrechte erfolgen

Meinungs- und Informationsfreiheit stehen jedermann zu, während die in Art. 5 I 2 GG genannten Kommunikationsfreiheiten nur diejenigen schützen, die im Bereich dieser Medien tätig sind. Die Rundfunkfreiheit soll nach st. Rspr. des BVerfG sogar nur die zugelassenen Rundfunkveranstalter und deren Mitarbeiter schützen.

Öffentliches Recht · Grundrechte cont

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