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Die Abgrenzung kann ferner nach den Trägern der Grundrechte erfolgen

Öffentliches Recht

Meinungs- und Informationsfreiheit stehen jedermann zu, während die in Art. 5 I 2 GG genannten Kommunikationsfreiheiten nur diejenigen schützen, die im Bereich dieser Medien tätig sind. Die Rundfunkfreiheit soll nach st. Rspr. des BVerfG sogar nur die zugelassenen Rundfunkveranstalter und deren Mitarbeiter schützen.

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