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Die Berechnungsformel der Minderung ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB

Der gesuchte geminderte Kaufpreis ergibt sich aus der dem Produkt vom Wert der mangelhaften Sache und dem vereinbarten Kaufpreis dividiert durch den objektiven Wert der mangelfreien Sache. Gem. § 441 Abs. 4 BGB muss der Verkäufer den Mehrbetrag nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgenverweisung!) erstatten.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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