Die geltungserhaltende Reduktion unzulässig, Arg
Wortlaut des § 306 Abs. 1 und 2 BGB besagt, dass eine unvereinbare Klausel unwirksam ist und die Lücken durch dispositives Recht zu schließen sind. Außerdem könnten die Verwender von AGB sonst stets überzogene AGB verwenden und würden dabei kein Risiko tragen, wenn im Prozess alles auf einen zulässigen Restkern zusammengeschrumpft wird.
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