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Die h.L. lehnt diese Ansicht ab. Argumente

Die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ist eine Änderung der Besitzart, nicht eine neue Besitzbegründung. Für den Rückgriff auf das EBV besteht keine Notwendigkeit, da eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften besteht: §§ 667 ff, 812 ff., 823 ff. BGB

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

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