Die h.L. lehnt diese Ansicht ab. Argumente
Die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ist eine Änderung der Besitzart, nicht eine neue Besitzbegründung. Für den Rückgriff auf das EBV besteht keine Notwendigkeit, da eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften besteht: §§ 667 ff, 812 ff., 823 ff. BGB
Zivilrecht · 985, 986 und EBV