Die Literatur lehnte dies überwiegend ab
- Öffentliches Recht
Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen; daher gelte der Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich der Realakte.
Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen; daher gelte der Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich der Realakte.