Die Literatur lehnte dies überwiegend ab
Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen; daher gelte der Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich der Realakte.
Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont
Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen; daher gelte der Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich der Realakte.
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