Die Mitglieder des Bundesrates sind weisungsgebunden. Grund
Zunächst fehlt es an einer Art. 38 II Hs. 2 GG entsprechenden Regelung für den Bundesrat. Ferner kann man im Umkehrschluss aus Art. 77 II 3 sowie aus Art. 53a I 3 Hs. 2 GG entnehmen, dass das GG im Regelfall von einer Weisungsgebundenheit der Bundesratsmitglieder ausgeht und nur wegen der besonderen Aufgaben des Vermittlungsausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses ausnahmsweise keine Weisungsgebundenheit vorsieht.
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