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Nimmt der Täter den Sachverhalt richtig war und interpretiert lediglich rechtlich falsch, dann liegt ein Irrtum auf normativer Ebene vor, d.h. ein Wahndelikt. Im Beispiel: Täter glaubt, auch Zivilangestellte würden unter § 16 WStG fallen. Nimmt der Täter jedoch einen Sachverhalt an, der – wenn er vorliegen würde – einen tauglichen Täter impliziere, so liegt ein Irrtum auf Sachverhaltsebene vor, d.h. ein untauglicher Versuch. Im Beispiel: Täter nimmt Umstände an, die, wenn sie gegeben wären, ihn zum Soldaten machen würden.

Strafrecht · Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt (nebst Irrtümern)

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