Differenzierung nach Art der Nebenbestimmung
Die frühere Rspr. differenzierte rein formal nach der Art der Nebenbestimmung: Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehalt seien integrierte Bestandteile des VA, daher nicht abtrennbar und somit auch nicht anfechtbar. Auflage und Auflagenvorbehalt beinhalten dagegen eigenständige Regelungen und können daher isoliert angefochten werden. Für diese Auffassung spricht, dass sie durch ihre reine Formalität besonders griffig ist. Warum in dieser Weise unterschieden wird, kann jedoch nicht hinreichend erklärt werden.
Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont