Differenzierung nach Art des VA (gebunden oder Ermessen)
Ein Teil der Literatur differenziert folgendermaßen: Ist der Haupt-VA eine gebundene Entscheidung, so ist die Nebenbestimmung isoliert anfechtbar, weil auch über den VA selbst vor Gericht isoliert entschieden werden könne. Steht jedoch der Haupt-VA im Ermessen der Behörde, so ist die Nebenbestimmung nicht abtrennbar, weil andernfalls der Ermessensspielraum unzulässig verkürzt werden. Der Behörde wird sonst ein ungewollter Rechtsakt aufgedrängt.
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