Differenzierung zwischen den verschiedenen Grundrechten
Während die menschliche Würde (Art. 1 I GG) unverzichtbar ist, kann z.B. in bestimmten Situationen auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) verzichtet werden (bei Zustimmung zur Organentnahme). Ferner spielen eine etwaige Endgültigkeit sowie der Umfang des Verzichts eine Rolle (Soll für immer verzichtet werden? Soll auf die Ausübung des Grundrechts insgesamt verzichtet werden?).
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