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Drittwirkung des GR auf Informationsfreiheit im Mietrecht

Bei der Anbringung von Parabolantennen zum Fernseh- und Rundfunkempfang im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. BVerfG: „Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen... Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von dem Grundrecht des Art. 5 I 1 Hs. 2 GG geschützt.“ In der Abwägung mit den Eigentümerintere

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