Durch Änderung des BWahlG
Die Zählwertgleichheit, dass also jedem Wahlberechtigten die gleiche Zahl an Stimmen zugeordnet wird, ist absolut garantiert durch Art. 38 I 1 GG, um die Rückkehr zu einem Mehrklassenwahlrecht auszuschließen, das durch das moderne Verfassungsrecht überwunden worden ist. Wegen dieser absoluten Garantie besteht auch keine Möglichkeit, die Einführung von Zusatzstimmen für Eltern als Bestimmung des „Näheren“ iSv Art. 38 III GG zu qualifizieren.
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