Durch Änderung des GG
Maßstab ist hier Art. 79 III GG. Der Grundsatz des gleichen Zählwertes jeder Stimme („one person, one vote“) gehört zu den konstituierenden Elementen des demokratischen Gemeinwesens, das auf dem Fundament der Gleichheit aufbaut. Daher wird die Zählwertgleichheit über Art. 20 I, II 2 GG unabdingbar geschützt.
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