Durch Doppelvertrag
- Zivilrecht
Eintretender und Ausscheidender schließen jeweils eigene Verträge mit übrigen Gesellschaftern, d.h. keine Rechtsbeziehung zwischen eintretendem und ausscheidendem Gesellschafter
Eintretender und Ausscheidender schließen jeweils eigene Verträge mit übrigen Gesellschaftern, d.h. keine Rechtsbeziehung zwischen eintretendem und ausscheidendem Gesellschafter