Durch Doppelvertrag
Eintretender und Ausscheidender schließen jeweils eigene Verträge mit übrigen Gesellschaftern, d.h. keine Rechtsbeziehung zwischen eintretendem und ausscheidendem Gesellschafter
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht
Eintretender und Ausscheidender schließen jeweils eigene Verträge mit übrigen Gesellschaftern, d.h. keine Rechtsbeziehung zwischen eintretendem und ausscheidendem Gesellschafter
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht