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Durchsuchung

Eine Durchsuchung nach Art. 13 II GG ist grundsätzlich nur bei einer richterlichen Anordnung gerechtfertigt. Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug auch ohne eine solche Anordnung durchsucht werden. Gefahr m Verzug liegt vor, wenn eine vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Eine Durchsuchung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein.

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