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Durchsuchung

Öffentliches Recht

Eine Durchsuchung nach Art. 13 II GG ist grundsätzlich nur bei einer richterlichen Anordnung gerechtfertigt. Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug auch ohne eine solche Anordnung durchsucht werden. Gefahr m Verzug liegt vor, wenn eine vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Eine Durchsuchung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein.

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