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Ehename

Nach § 1355 I 1 BGB sollen die Ehegatten bei der Eheschließung (§ 1355 III 1 BGB) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, das ist entweder der Geburtsname des Mannes, § 1355 II F1 BGB, oder der Geburtsname der Frau, § 1355 II F2 BGB. Gem. § 1355 IV BGB kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, ihm dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, führen sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter, § 1355 I 3 BGB. Die spätere Wahl des Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden, § 1355 III 2 BGB.

Zivilrecht · Familie Erb

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