Eigentümergrundschuld
- Zivilrecht
Recht, das entsteht, wenn die Parteien eine Hypothek vereinbaren, aber die Forderung nicht entsteht, §§ 1177 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Recht, das entsteht, wenn die Parteien eine Hypothek vereinbaren, aber die Forderung nicht entsteht, §§ 1177 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB.