Eigentümergrundschuld
Recht, das entsteht, wenn die Parteien eine Hypothek vereinbaren, aber die Forderung nicht entsteht, §§ 1177 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zivilrecht · Definitionen
Recht, das entsteht, wenn die Parteien eine Hypothek vereinbaren, aber die Forderung nicht entsteht, §§ 1177 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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