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Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ist mehr formaler Natur

Für den Rettungsschuss existiert in den meisten Länderpolizeigesetzen keine spezielle gesetzliche Grundlage, die angesichts des von Art. 2 II 3 GG errichteten Gesetzesvorbehalts und unter Zugrundelegung der Wesentlichkeitstheorie für einen derart erheblichen Eingriff jedoch erforderlich wäre.

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