Einbringung der Sache
Eingebracht ist eine Sache, wenn der Mieter die während der Mietzeit mit dem tatsächlichen Willen (Realakt), die Sache nicht nur vorübergehend in der Wohnung, auf dem Grundstück zu lassen, einstellt. Nicht eingebracht sind nur vorübergehend eingestellte Sachen.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen