Eingriff
Maßnahme (zB faktische Enteignung).
Völkerrecht · Völkerrecht
Es muss unterschieden werden zwischen einer definierenden und einer eingreifenden Regelung. Eine definierende Regelung ist nur dann ein Engriff, soweit sie vom verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienbegriff abweicht. Eingreifende Regelungen sind Normen, die auf das Ehe- und Familienrecht freiheitsbeschränkend wirken.
Öffentliches Recht · Grundrechte cont
Für Art. 12 I GG vertritt das BVerfG in st. Rspr. einen engeren Eingriffsbegriff als bei den übrigen Grundrechten: „Art. 12 I GG entfaltet seine Schutzwirkung... nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben.“ Im Ergebnis werden auf diese Weise Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs erneut herangezogen: die „Unmittelbarkeit“ sowie eine „objektiv berufsregelnde Tendenz“, die in zweifacher Hinsicht eine Modifizierung der „Finalität“ darstellt: einmal, in dem der Zweck, sond
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