Eingriff in Art. 5 I GG
Ein Eingriff in die Informationsfreiheit besteht, wenn der Zugang zur Information endgültig verwehrt oder zeitlich verzögert wird. In Bezug auf die übrigen Recht sind Eingriffe alle Verbote, Sanktionen oder tatsächlichen Maßnahmen, die den Schutzbereich beeinträchtigen.
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