Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Eintritt eines Auflösungsgrundes beendet Gesellschaftsverhältnis nicht

Gesellschaft bleibt unter Wahrung ihrer Identität bestehen, aber automatische Veränderung des gemeinsamen Zwecks; statt des ursprünglichen, nunmehr die Durchführung der Auseinandersetzung / Liquidation, d.h. Abwicklung laufender Geschäfte, Tilgung von Verbindlichkeiten, usw. (= Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft)

Zivilrecht · Gesellschaftsrecht

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz