Eintritt eines Auflösungsgrundes beendet Gesellschaftsverhältnis nicht
Gesellschaft bleibt unter Wahrung ihrer Identität bestehen, aber automatische Veränderung des gemeinsamen Zwecks; statt des ursprünglichen, nunmehr die Durchführung der Auseinandersetzung / Liquidation, d.h. Abwicklung laufender Geschäfte, Tilgung von Verbindlichkeiten, usw. (= Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft)
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht