Einverständnis
"Tatbestandsausschließend", (= tatbestandliche Einwilligung), Zustimmung des Opfers schließt im Rahmen von Straftatbeständen, die eine Tathandlung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzen, bereits den objektiven Tatbestand aus. Voraussetzungen sind idR dem jeweiligen Straftatbestand durch Auslegung zu entnehmen.
Strafrecht · Definitionen