Enger Verwendungsbegriff
Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, welche die Sache in ihrem Wesen unangetastet lassen und ihre Zweckbestimmung nicht grundlegend ändern. Argument: Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung)
Zivilrecht · 985, 986 und EBV