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Enger Verwendungsbegriff

Zivilrecht

Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, welche die Sache in ihrem Wesen unangetastet lassen und ihre Zweckbestimmung nicht grundlegend ändern. Argument: Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung)

985, 986 und EBV