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Enteigender und enteignungsgleicher Eingriff heute

Deren Einordnung in die Eigentumsdogmatik des BVerfG ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Sicher ist nur, dass sie nach dem engen Enteignungsbegriff nicht als Enteignungen zu werten sind. Da enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe in erster Linie auf Grund eines Gesetzes erfolgen, scheidet auch eine Gleichsetzung mit der Figur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung aus, die nur an Eingriffe durch Gesetz anknüpft (Art. 14 I 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“); für gesetzliche Eingriffe schließt der BGH in st. Rspr. Ansprüche aus enteignungsgleichem

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