Entfernung
Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.
Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen
Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.
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