Entfernung
- Zivilrecht
Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.
Willentliches Wegschaffen der eingebrachten Sache durch den Mieter oder einen Dritten von dem Grundstück. ACHTUNG: Auch bei Raummiete ist Entfernung vom Grundstück erforderlich.