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Entstehung als Völkerrechtssubjekt

Die deklaratorische Anerkennungstheorie geht davon aus, dass die Entstehung als Staat (= Vorliegen der Staatselemente verbunden mit der Effektivität) auch die Entstehung als Völkerrechtssubjekt bedingt. Die konstitutive Anerkennungstheorie macht die Entstehung der Völkerrechtssubjektivität von der Anerkennung durch die anderen Staaten abhängig. Das Problem einer frühzeitigen Anerkennung wird mit dem Institut des "de facto-Regimes" gelöst (= vorläufige Anerkennung). Die Anerkennung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

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