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Deliktischer Rechtsschutz besteht über eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, nicht über eine Generalklausel. Wesentliche Folge: Kein Schutz des Vermögens als solchem, sondern nur als Vermögensfolgeschaden. Ausnahmen: §§ 823 II und 826 BGB

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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