Enumerationsprinzip
Deliktischer Rechtsschutz besteht über eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, nicht über eine Generalklausel. Wesentliche Folge: Kein Schutz des Vermögens als solchem, sondern nur als Vermögensfolgeschaden. Ausnahmen: §§ 823 II und 826 BGB
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht